Allgemeine
Geschäfts­bedingungen

  • AGB Einkäufe

    I. Allgemeines

    1. Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK GMBH (nachfolgend „HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK“) und jedem Lieferanten, einschließlich der zukünftigen, gelten ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen, sofern nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart. Anderen Verkaufsbedingungen oder sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen, sie werden nicht angewendet. Auch die widerspruchslose Annahme der Lieferung/Leistung bedeutet keine Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten.

    2. Mündliche und fernmündliche Verhandlungen, Abrufe und Abschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung von HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Bestätigung von HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK bzw. mit Eingang der gegengezeichneten und unveränderten Abschrift der schriftlichen Bestellung von HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK innerhalb von 10 (zehn) Arbeitstagen nach Bestelldatum zustande. Bestellungen, Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen können auch elektronisch bzw. durch Datenfernübertragung oder durch maschinell lesbare Datenträger erfolgen. Die Änderungen müssen jedoch vom Empfänger bestätigt werden.

    3. Angebote des Lieferanten sind für HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK kostenfrei, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart.

    II. Eigentumsrechte, Vertraulichkeit, Unteraufträge, Forderungsabtretung

    1. Unterlagen oder sonstige Fertigungsmittel wie Muster, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, technische Vorgaben oder ähnliches, die wir dem Lieferant zur Verfügung stellen oder die HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK dem Lieferant bezahlt, verbleiben im Eigentum von HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK und dürfen nur für Angebote oder Lieferungen und Leistungen an HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK verwendet werden. Sie dürfen ebenso wenig wie die danach bzw. damit hergestellten Erzeugnisse weder vervielfältigt, Dritten zugänglich gemacht noch für eigene Zwecke des Lieferanten benutzt werden. Sie sind geheim zu halten und müssen unverzüglich ohne Zurückhaltung von Kopien, Einzelstücken oder ähnlichem in ein-wandfreien Zustand HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK per Einschreiben/Wertpaket zurückgegeben werden, sobald der Auftrag abgewickelt ist.

    2. Der Lieferant ist ferner verpflichtet, über alle ihm anlässlich der Ausführung der Bestellung sowie während der Dauer der Geschäftsbeziehung bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Herstellungsverfahren, Arbeitsmethoden und sonstigen geschäftlichen bzw. betrieblichen Tatsachen und Informationen, die Unternehmen der HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK Gruppe sowie deren Kunden und Vertragspartner betreffen, Stillschweigen zu bewahren. Dritten dürfen diese Umstände nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung der Geschäftsleitung von HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung der Bestellung bzw. nach Beendigung der Geschäftsbeziehung weiter.

    3. Soweit das ausdrückliche Einverständnis von HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK zur Überlassung an Dritte vorliegt, hat der Lieferant dem Dritten die obigen Verpflichtungen aufzuerlegen.

    4. Vergabe oder Abtretung unserer Bestellungen, sowie die Einschaltung Unterauftragnehmern, ist nur nach unserer schriftlich erteilten Zustimmung zulässig, die wir nicht ohne sachlichen Grund verweigern werden. In diesem Fall bleibt der Lieferant jedoch für die Vertragserfüllung verantwortlich. Gleiches gilt auch für die Verpfändung von aus unseren Bestellungen resultierenden Forderungen an Dritte. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK ist der Lieferant nicht berechtigt, seine Forderungen ganz oder teilweise abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vorliegen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts gilt die Zustimmung jedoch als erteilt.

    III. Preise, Verpackung, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Aufrechnung

    1. Die vereinbarten Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, frei der von HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK angegebenen Empfangsstelle einschließlich Fracht-, Verpackungs- und Nebenkosten. Mangels abweichender Vereinbarung übernimmt HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK bei Annahme unfreier Lieferung nur die günstigsten Frachtkosten.

    2. Soweit der Preis nicht einschließlich Verpackung vereinbart wurde, darf die Verpackung nur zum Selbstkostenpreis berechnet werden. Wie-der verwendbare Verpackungen wie Kisten, Behälter usw. werden von HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK franko an den Lieferant zurückgegeben und sind zum vollen Rechnungswert gutzuschreiben. Sonstiges Verpackungs- bzw. Füllmaterial wie Holzwolle, Papier usw. darf nicht berechnet wer-den. Alle Verpackungen müssen produktgerecht sein, und die gesetzlichen Verpackungsvorschriften sind einzuhalten.

    3. Preiserhöhungsvorbehalte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK.

    4. Rechnungen werden durch HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK entweder innerhalb 14 (vierzehn) Arbeitstagen unter Abzug von 3% (drei Prozent) Skonto oder innerhalb 30 (dreißig) Arbeitstagen ohne Abzug beglichen.

    5. HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK kann Rechnungen nur bearbeiten, wenn die von HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK verwendete Bestellnummer und das Bestelldatum angegeben werden. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen. Der Lieferant wird HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK für jede Bestellung eine separate Rechnung in zweifacher Ausfertigung erstellen. Die Rechnung hat ferner Angabe über Versandart und Versandort, Ursprungsland der bestellten Waren sowie gegebenenfalls anfallende Transport- und Verpackungskosten zu enthalten. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich.

    6. Zahlungs- und Skonto fristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK.

    7. Zahlungen können mittels Scheck oder Banküberweisung erfolgen, wobei es ausreichend ist, wenn der Scheck rechtzeitig per Post abgesandt bzw. die Überweisung rechtzeitig bei dem Bankinstitut in Auftrag gegeben wurde.

    8. Bei der Begründung des Zahlungsverzugs kann der Zugang einer Rechnung oder anderen Zahlungsaufstellung nicht durch den Empfang der Kaufsache ersetzt werden. Der Verzugszinssatz beträgt 5 (fünf) Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

    9. HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK kann Zahlungen bei Mängelrügen zurückhalten und Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte im gesetzlich zulässigen Umfang geltend machen. Der Lieferant ist nur dann zu einer Aufrechnung gegen HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK berechtigt, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht kann der Lieferant nur dann geltend machen, wenn sein Gegenanspruch unbestritten, rechtskräftig fest-gestellt oder entscheidungsreif ist.

    IV. Lieferfristen, Lieferumfang, Gefahrübergang, Vertragsstrafe bei Verzug, Transportversicherung

    1. Vereinbarte Liefertermine und -fristen gelten eintreffend Warenempfang, sind als vertragliche Hauptpflicht des Lieferanten strikt einzuhalten und verbindlich; drohende Lieferverzögerungen sind HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK unverzüglich mitzuteilen.

    2. Bei schuldhafter Überschreitung eines vereinbarten Liefertermins beträgt die Vertragsstrafe, ohne weiteren Vorbehalt und unbeschadet von der Annahme der verspäteten Lieferung seitens HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK, 1% des Auftragswertes pro angefangene Woche bis zum Datum der tatsächlichen verspäteten Lieferung, und max. 5% des Auftragswertes eines Einzelauftrags. Letzterer Maximalbetrag steht HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK auch im Fall der Nichtleistung zu. Die Geltendmachung weiter Ansprüche wegen Verzuges bleibt ausdrücklich vorbehalten.

    3. Die bei Eintritt des Lieferverzugs bestehenden gesetzlichen Ansprüche können nicht ausgeschlossen werden. Die vorbehaltslose Annahme verspäteter Waren oder Listungen beinhaltet keinen Verzicht von HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK auf seine Rechte und Ersatzansprüche. Nach fruchtlosem Ablauf einer im Verzugsfalle gesetzten angemessenen Nachfrist kann HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung statt Leistung verlangen.

    4. Lieferung vor dem angegebenen Liefertermin, sowie Teillieferungen sind nur bei ausdrücklicher Zustimmung durch HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK zulässig; Mehr- oder Minderlieferungen sind ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht gestattet; bei Nichtbeachtung des obigen behalten wir uns Rücksendung auf Gefahr und Kosten des Lieferanten sowie das Recht vor, auf exakter Erfüllung des Vertrages zu bestehen. Eventuell erforderliche Lagerung der Waren erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.

    5. Für Mengen, Maße und Gewichte sind die Werte unserer Eingangskontrolle maßgeblich, vorbehaltlich anderer Beweisführung.

    6. Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort. Die Lieferungen sind auf Kosten des Lieferanten gegen Transportschäden bis Gefahrübergang auf HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK branchenüblich und im Hinblick auf den Wert der Ware bzw. den Vertragswert sowie das konkrete Risiko im ausreichenden Umfang zu versichern.

    7. Allen Sendungen ist ein Lieferschein mit Angabe unserer Bestellnummer sowie Angaben über Brutto- und Nettogewicht beizufügen; bei von uns ausdrücklich erlaubten Teillieferungen ist die noch zu liefernde Restmenge anzugeben. Außerdem ist uns mit gesonderter Post rechtzeitig eine Versandanzeige zuzusenden. Mehrkosten für beschleunigte Zusendungen werden lediglich von uns übernommen, wenn von uns ausdrücklich gefordert und vorher von uns rückbestätigt.

    V. Eigentumsvorbehalt und Software-Nutzungsrechte

    1. Bei bestehenden Eigentumsvorbehaltsrechten des Lieferanten geht das Eigentum an der Ware mit Bezahlung auf HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK über; andere Arten des Eigentumsvorbehaltes wie z. B. der so genannte Kontokorrentoder/und Konzernvorbehalt gelten nicht.

    2. § 449 Absatz 2 BGB (Herausgabe verlangen der Ware nur bei Rücktritt vom Vertrag) ist nicht abdingbar.

    3. Software. Der Lieferant gewährt HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK ein nicht ausschließliches, unwiderrufliches, zeitlich, räumlich und inhaltlich nicht beschränktes Nutzungsrecht an allen Software-Produkten. Dieses Nutzungsrecht schließt insbesondere das Recht für HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK zur Entwicklung sonstiger Software ein; diese erstellte Software wird Eigentum von HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK. Der Lieferant garantiert, dass sämtliche gelieferten Software-Produkte frei von Rechten Dritter sind und stellt HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegen HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK wegen der Verletzung von Rechten an den von HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK gelieferten Software-Produkten geltend machen.

    VI. Gewährleistung, Mängelrüge, Verjährung, Schadensersatz, Produkthaftpflicht, Versicherung, Audits zu Preisprüfung, Ersatzteilversorgung

    1. Die Lieferung hat frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erfolgen und muss den anerkannten Regeln der Technik und Normen und den vertraglich vereinbarten Eigenschaften sowie den Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und sonstigen anwendbaren Vorschriften entsprechen.

    2. Der Lieferant garantiert, dass die Ware den in der Bestellung genannten Spezifikationen und sonstigen Angaben, auch in Katalogen des Lieferanten, exakt entspricht, sofern nicht etwas anderes vertraglich vereinbart wird. Die Ware ist vom Lieferant vor Versand hierauf zu prüfen.

    3. Der Lieferant gestattet HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK sein Qualitätsmanagementsystem zu prüfen und verpflichtet sich, danach erforderliche Verbesserungsmaßnahmen unverzüglich durchzuführen.

    4. Der Lieferant leistet Gewähr für die Dauer von 24 Monaten ab Lieferung und Abnahme der Ware/Leistung. Das gleiche gilt für Ersatzlieferungen Ersatzleistungen und Reparaturen. Fertigungsfreigaben berühren die Gewährleistungsansprüche nicht. Mängelrügen hemmen die Verjährung.

    5. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte stehen HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK ungekürzt zu. Unabhängig davon ist HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK berechtigt, wahlweise Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung vom Lieferanten zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderliche Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, behält sich HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK ausdrücklich vor.

    6. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.

    7. Der Lieferant übernimmt auf unser erstes Anfordern alle Kosten Schäden und Aufwendungen einer Haftungsfreistellung von Ansprüchen Dritter, für die er wegen seiner Lieferungen/Leistungen verantwortlich ist, einschließlich aus Produkthaftung, sowie der Kosten und Aufwendungen einer etwaigen dem Lieferanten mitgeteilten Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Die Produkthaftung des Lieferanten umfasst auch Sachschäden an gewerblich oder beruflich genutzten Sachen. Der Beweis des Nicht vertreten Müssens bleibt dem Lieferanten vorbehalten.

    8. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer branchenüblich ausreichenden Deckungssumme für Personenschäden und Sachschäden zu unterhalten. Stehen HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

    9. HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK wird die Lieferung nach Eingang innerhalb angemessener Frist auf etwaige Eigenschafts-, Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen oder andere Mängel hin untersuchen und gegebenen-falls. gegenüber dem Lieferant rügen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 (zehn) Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder - bei verborgenen Mängeln - ab Entdeckung, dem Lieferanten zugeht. Bezahlung der Rechnung bedeutet keine Abnahme seitens HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK. Kosten einer durch die Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware verursachten, über den üblichen Rahmen hinausgehen-den Eingangskontrolle trägt der Lieferant.

    10. Es besteht die Möglichkeit, dass die gelieferten Produkte für Projekte mit öffentlichen Auftraggebern von HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK verwendet werden, für die die Anwendung der VO PR 30/53 und eine Preisprüfung vorgesehen ist. Der Lieferant wird die Vertreter des öffentlichen Auftraggebers und von HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK zu üblichen Betriebszeiten Zutritt zu allen die Liefergegenstände betreffenden Betriebsstätten und Einsicht in die für die Preisprüfung relevante Dokumentation gewähren. Die hier-bei gewonnenen Informationen werden im Sinne von Ziffer II. 2. vertraulich behandelt.

    11. Der Lieferant garantiert, dass die Ersatzteilversorgung für die Dauer von 7 (sieben) Jahren nach Lieferung der Ware zu marktgerechten Preisen sichergestellt ist.

    VII. Umweltgefährdende Substanzen

    1. Der Lieferant informiert den Käufer unmittelbar nach Unterzeichnung dieses Vertrags bzw. spätestens bei Übermittlung der Auftragsbestätigung über jeden zu liefernden Gegenstand, der Materialien enthält, die für die Gesundheit und/oder körperliche Sicherheit von Personen gefährlich oder schädlich sind, auch wenn dieses Risiko oder der Gesundheits-schaden nur bei unsachgemäßer Handhabung oder Verwendung des Artikels auftreten können. Darüber hinaus kennzeichnet der Lieferant die gefährlichen oder gesundheitsschädlichen Substanzen und informiert den Käufer über die Wirkungen dieser Substanzen auf den Menschen und der gesundheitlichen Folgen, die daraus entstehen könnten. In Bezug auf jeden solchermaßen gekennzeichneten Artikel stellt der Lieferant dem Käufer Warnschilder oder Schulungsmaterial zur Verfügung, das geeignet ist, um Personen, die damit in Kontakt kommen, über die Gefahren und ihre Auswirkungen zu informieren.

    2. Das gleiche gilt, wenn die Produkte des Lieferanten besorgniserregende Stoffe (Substances of Very High Concern - SVHC) enthalten, so wie diese in der EU-Richtlinie 1999/45/EC und in der Richtlinie (EC) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates vom 18. Dezember 2006 bezüglich der Registrierung, Bewertung, Genehmigung von Chemikalien (REACH) definiert sind. Die Mitteilung gemäß REACH muss folgende Angaben enthalten:

    (i) (Vorab-) Erklärung zur Registrierung bezüglich des Stoffes /der Zubereitung, auch bezüglich der eigenen Lieferkette des Lieferanten;

    (ii) Informationen zur Klassifizierung der gelieferten Stoffe (allein oder in Artikeln) als SVHC (besondere Meldevorschriften);

    (iii) Vertragsgarantie, dass die Lieferung durch die Nichterfüllung der REACH-Anforderungen nicht beeinträchtigt sein wird (Registrierung der Stoffe, Genehmigung der SVHC).

    3. Der Lieferant wird darüber hinaus, alle derzeit geltenden sowie künftigen Europäischen und nationalen Vorschriften einhalten. Er wird auf Anfrage des Käufers kostenfrei sämtliche Informationen und Dokumentation zur Verfügung stellen, die der Käufer zur Beantwortung aller derzeit geltenden und künftigen EU-Richtlinien und nationalen Vorschriften benötigt.

    VIII. Import, Export

    1. Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche behördlichen Genehmigungen und andere offizielle Autorisierungen zur Ein- und Ausfuhr, sowie Weiterverbringung der zu liefernden Waren, soweit zur Erfüllung der konkreten Bestellung sowie der Endverwendung der Waren erforderlich, zu beschaffen sowie HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK auf Verlangen unverzüglich alle benötigten Informationen hinsichtlich der zu liefernden Waren zur Verfügung zu stellen.

    2. Sofern es sich um Waren handelt, die für den Export bestimmt sind, stellt der Lieferant unter anderem folgende Informationen zur Verfügung:

    (i) Harmonisierte Preislistennummer (Tariff Schedule Number (HTS) gilt für Produkte, die der Lieferant entwickelt hat);

    (ii) Exportkontroll-Klassifizierungsnummer (ECCN) nach den Export Administration Regulations (EAR) oder USML Kategoriecode (CAT) gemäß International Traffic in Arms Regulations (ITAR) der US-Regierung;

    (iii) Ursprungsland;

    (iv) eine Herkunftsbescheinigung für alle Liefergegenstände oder Positionen, die hierunter geliefert werden.

    3. Hat der Lieferant Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der Lieferung abgegeben oder seine Produkte fälschlicherweise als nicht ITAR-pflichtig eingeschätzt und entsprechende Anträge nicht gestellt, so ist er verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge z.B. fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit nicht anerkannt wird oder der Export wegen fehlender Lizenzen nicht durchgeführt werden kann. Diese Haftung greift gegenüber dem Lieferant nur bei schuldhaftem Verhalten oder beim Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft.

    IX. Urheberrechte

    Der Lieferant ist verpflichtet, HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK hinsichtlich der zu liefernden Waren von Rechtsansprüchen in- und ausländischer Dritter, die aus in- oder ausländischen Patenten, Gebrauchsmustern, Urheber- oder sonstigen Rechten entstehen können, auch im endgültigen Bestimmungsland der Lieferungen und Leistungen von HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK unter Verwendung der gelieferten Ware oder Leistung, freizustellen bzw. im Falle einer derartigen Inanspruchnahme durch Dritte, den HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Dies umfasst auch Prozesskosten, Schadenersatzleistungen sowie anfallende Umbau- und Umkonstruktionsarbeiten. Diese Haftung greift gegenüber dem Lieferant nur bei schuldhaftem Verhalten.

    X. Außerordentliche Kündigung, Restabgeltung, Höhere Gewalt

    1. HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK hat das Recht, jederzeit aus sachlich gerechtfertigtem Gründen, wie z.B. Eigenkündigung oder Insolvenz des Lieferanten, das Vertragsverhältnis ganz oder teilweise zu kündigen. Der Lieferant erhält in diesem Fall für bereits fertig gestellte Waren nach deren Abnahme den entsprechenden vereinbarten Kaufpreis; für unfertige Teile erhält er die nachgewiesenen Kosten erstattet. Keinesfalls darf mit der Restabgeltung der vereinbarte Kaufpreis überschritten werden.

    2. Sollte ein Fall höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahme, unverschuldete Betriebsstörung, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse länger als 30 Kalendertage andauern, hat HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK das Recht, von dem durch den Fall höherer Gewalt betroffenen Vertrag/Bestellung mit sofortiger Wirkung und, soweit im konkreten Fall gesetzlich zulässig, ohne jegliche Schadensersatz- Entschädigungs- oder Kostenerstattungszahlungen an den Besteller, ganz oder teilweise zurückzutreten.

    XI. Gegengeschäfte

    Auf Wunsch von HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK wird der Lieferant im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften bestätigen, dass bestimmte Lieferungen/Leistungen auf Kompensationsverpflichtungen des Bestellers bzw. von HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK oder verbundener Unter-nehmen angerechnet werden können.

    XII. Erfüllungsort

    Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Zahlung und die Lieferung der Geschäftssitz von HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK in St.Leon-Rot, Deutschland.

    XII. Gerichtsstand und anwendbares Recht

    1. Die Auslegung dieses Vertrages und die Rechte der Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung.

    2. Ist der Lieferant Kaufmann, juristische Person des Öffentlichen Rechts oder Öffentlich- rechtliche Sondervermögen, ist ausschließlich Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK . Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

    XIV. Rechtswirksamkeit, Schriftform, Datenschutz, Sonstiges

    1. Sollten Teile oder einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen rechtlich unwirksam sein, so beeinträchtigt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Teile bzw. Bestimmungen. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen durch Geschäftsbedingungen des Lieferanten ersetzt.

    2. Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages durch den Lieferant bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK; dies gilt auch für eine Abweichung von der vertraglichen Schriftformerfordernis selbst.

    3. Rechtserhebliche Willenserklärungen des Lieferanten wie Kündigungen, Rücktrittserklärungen oder Verlangen nach Schadensersatz sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.

    4. HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Lieferant - auch wenn diese von Dritten stammen - im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern und durch von HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.

    5. Personen die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werksgelände von HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK ausführen haben die Bestimmungen der im Betrieb geltenden Vorschriften zu beachten. Die Haftung für Unfälle dieser Personen auf dem Werksgelände ist ausgeschlossen, soweit diese nicht von HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.