Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB EINKÄUFE

I. ALLGEMEINES

1. Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK GMBH (nachfolgend „HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK“) und jedem Lieferanten, einschließlich der zukünftigen, gelten ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen, sofern nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart. Anderen Verkaufsbedingungen oder sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen, sie werden nicht angewendet. Auch die widerspruchslose Annahme der Lieferung/Leistung bedeutet keine Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten.
2. Mündliche und fernmündliche Verhandlungen, Abrufe und Abschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung von HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Bestätigung von HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK bzw. mit Eingang der gegengezeichneten und unveränderten Abschrift der schriftlichen Bestellung von HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK innerhalb von 10 (zehn) Arbeitstagen nach Bestelldatum zustande. Bestellungen, Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen können auch elektronisch bzw. durch Datenfernübertragung oder durch maschinell lesbare Datenträger erfolgen. Die Änderungen müssen jedoch vom Empfänger bestätigt werden.
3. Angebote des Lieferanten sind für HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK kostenfrei, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart.

II. EIGENTUMSRECHTE, VERTRAULICHKEIT, UNTERAUFTRÄGE, FORDERUNGSABTRETUNG

1. Unterlagen oder sonstige Fertigungsmittel wie Muster, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, technische Vorgaben oder ähnliches, die wir dem Lieferant zur Verfügung stellen oder die HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK dem Lieferant bezahlt, verbleiben im Eigentum von HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK und dürfen nur für Angebote oder Lieferungen und Leistungen an HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK verwendet werden. Sie dürfen ebenso wenig wie die danach bzw. damit hergestellten Erzeugnisse weder vervielfältigt, Dritten zugänglich gemacht noch für eigene Zwecke des Lieferanten benutzt werden. Sie sind geheim zu halten und müssen unverzüglich ohne Zurückhaltung von Kopien, Einzelstücken oder ähnlichem in ein-wandfreien Zustand HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK per Einschreiben/Wertpaket zurückgegeben werden, sobald der Auftrag abgewickelt ist.
2. Der Lieferant ist ferner verpflichtet, über alle ihm anlässlich der Ausführung der Bestellung sowie während der Dauer der Geschäftsbeziehung bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Herstellungsverfahren, Arbeitsmethoden und sonstigen geschäftlichen bzw. betrieblichen Tatsachen und Informationen, die Unternehmen der HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK Gruppe sowie deren Kunden und Vertragspartner betreffen, Stillschweigen zu bewahren. Dritten dürfen diese Umstände nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung der Geschäftsleitung von HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung der Bestellung bzw. nach Beendigung der Geschäftsbeziehung weiter.
3. Soweit das ausdrückliche Einverständnis von HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK zur Überlassung an Dritte vorliegt, hat der Lieferant dem Dritten die obigen Verpflichtungen aufzuerlegen.
4. Vergabe oder Abtretung unserer Bestellungen, sowie die Einschaltung Unterauftragnehmern, ist nur nach unserer schriftlich erteilten Zustimmung zulässig, die wir nicht ohne sachlichen Grund verweigern werden. In diesem Fall bleibt der Lieferant jedoch für die Vertragserfüllung verantwortlich. Gleiches gilt auch für die Verpfändung von aus unseren Bestellungen resultierenden Forderungen an Dritte. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK ist der Lieferant nicht berechtigt, seine Forderungen ganz oder teilweise abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vorliegen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts gilt die Zustimmung jedoch als erteilt.

III. PREISE, VERPACKUNG, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, ZAHLUNGSVERZUG, AUFRECHNUNG

1. Die vereinbarten Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, frei der von HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK angegebenen Empfangsstelle einschließlich Fracht-, Verpackungs- und Nebenkosten. Mangels abweichender Vereinbarung übernimmt HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK bei Annahme unfreier Lieferung nur die günstigsten Frachtkosten.
2. Soweit der Preis nicht einschließlich Verpackung vereinbart wurde, darf die Verpackung nur zum Selbstkostenpreis berechnet werden. Wie-der verwendbare Verpackungen wie Kisten, Behälter usw. werden von HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK franko an den Lieferant zurückgegeben und sind zum vollen Rechnungswert gutzuschreiben. Sonstiges Verpackungs- bzw. Füllmaterial wie Holzwolle, Papier usw. darf nicht berechnet wer-den. Alle Verpackungen müssen produktgerecht sein, und die gesetzlichen Verpackungsvorschriften sind einzuhalten.
3. Preiserhöhungsvorbehalte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK.
4. Rechnungen werden durch HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK entweder innerhalb 14 (vierzehn) Arbeitstagen unter Abzug von 3% (drei Prozent) Skonto oder innerhalb 30 (dreißig) Arbeitstagen ohne Abzug beglichen.
5. HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK kann Rechnungen nur bearbeiten, wenn die von HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK verwendete Bestellnummer und das Bestelldatum angegeben werden. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen. Der Lieferant wird HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK für jede Bestellung eine separate Rechnung in zweifacher Ausfertigung erstellen. Die Rechnung hat ferner Angabe über Versandart und Versandort, Ursprungsland der bestellten Waren sowie gegebenenfalls anfallende Transport- und Verpackungskosten zu enthalten. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich.
6. Zahlungs- und Skonto fristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK.
7. Zahlungen können mittels Scheck oder Banküberweisung erfolgen, wobei es ausreichend ist, wenn der Scheck rechtzeitig per Post abgesandt bzw. die Überweisung rechtzeitig bei dem Bankinstitut in Auftrag gegeben wurde.
8. Bei der Begründung des Zahlungsverzugs kann der Zugang einer Rechnung oder anderen Zahlungsaufstellung nicht durch den Empfang der Kaufsache ersetzt werden. Der Verzugszinssatz beträgt 5 (fünf) Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
9. HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK kann Zahlungen bei Mängelrügen zurückhalten und Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte im gesetzlich zulässigen Umfang geltend machen. Der Lieferant ist nur dann zu einer Aufrechnung gegen HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK berechtigt, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht kann der Lieferant nur dann geltend machen, wenn sein Gegenanspruch unbestritten, rechtskräftig fest-gestellt oder entscheidungsreif ist.

IV. LIEFERFRISTEN, LIEFERUMFANG, GEFAHRÜBERGANG, VERTRAGSSTRAFE BEI VERZUG, TRANSPORTVERSICHERUNG

1. Vereinbarte Liefertermine und -fristen gelten eintreffend Warenempfang, sind als vertragliche Hauptpflicht des Lieferanten strikt einzuhalten und verbindlich; drohende Lieferverzögerungen sind HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK unverzüglich mitzuteilen.
2. Bei schuldhafter Überschreitung eines vereinbarten Liefertermins beträgt die Vertragsstrafe, ohne weiteren Vorbehalt und unbeschadet von der Annahme der verspäteten Lieferung seitens HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK, 1% des Auftragswertes pro angefangene Woche bis zum Datum der tatsächlichen verspäteten Lieferung, und max. 5% des Auftragswertes eines Einzelauftrags. Letzterer Maximalbetrag steht HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK auch im Fall der Nichtleistung zu. Die Geltendmachung weiter Ansprüche wegen Verzuges bleibt ausdrücklich vorbehalten.
3. Die bei Eintritt des Lieferverzugs bestehenden gesetzlichen Ansprüche können nicht ausgeschlossen werden. Die vorbehaltslose Annahme verspäteter Waren oder Listungen beinhaltet keinen Verzicht von HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK auf seine Rechte und Ersatzansprüche. Nach fruchtlosem Ablauf einer im Verzugsfalle gesetzten angemessenen Nachfrist kann HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung statt Leistung verlangen.
4. Lieferung vor dem angegebenen Liefertermin, sowie Teillieferungen sind nur bei ausdrücklicher Zustimmung durch HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK zulässig; Mehr- oder Minderlieferungen sind ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht gestattet; bei Nichtbeachtung des obigen behalten wir uns Rücksendung auf Gefahr und Kosten des Lieferanten sowie das Recht vor, auf exakter Erfüllung des Vertrages zu bestehen. Eventuell erforderliche Lagerung der Waren erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.
5. Für Mengen, Maße und Gewichte sind die Werte unserer Eingangskontrolle maßgeblich, vorbehaltlich anderer Beweisführung.
6. Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort. Die Lieferungen sind auf Kosten des Lieferanten gegen Transportschäden bis Gefahrübergang auf HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK branchenüblich und im Hinblick auf den Wert der Ware bzw. den Vertragswert sowie das konkrete Risiko im ausreichenden Umfang zu versichern.
7. Allen Sendungen ist ein Lieferschein mit Angabe unserer Bestellnummer sowie Angaben über Brutto- und Nettogewicht beizufügen; bei von uns ausdrücklich erlaubten Teillieferungen ist die noch zu liefernde Restmenge anzugeben. Außerdem ist uns mit gesonderter Post rechtzeitig eine Versandanzeige zuzusenden. Mehrkosten für beschleunigte Zusendungen werden lediglich von uns übernommen, wenn von uns ausdrücklich gefordert und vorher von uns rückbestätigt.

V. EIGENTUMSVORBEHALT UND SOFTWARE-NUTZUNGSRECHTE

1. Bei bestehenden Eigentumsvorbehaltsrechten des Lieferanten geht das Eigentum an der Ware mit Bezahlung auf HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK über; andere Arten des Eigentumsvorbehaltes wie z. B. der so genannte Kontokorrentoder/und Konzernvorbehalt gelten nicht.
2. § 449 Absatz 2 BGB (Herausgabe verlangen der Ware nur bei Rücktritt vom Vertrag) ist nicht abdingbar.
3. Software. Der Lieferant gewährt HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK ein nicht ausschließliches, unwiderrufliches, zeitlich, räumlich und inhaltlich nicht beschränktes Nutzungsrecht an allen Software-Produkten. Dieses Nutzungsrecht schließt insbesondere das Recht für HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK zur Entwicklung sonstiger Software ein; diese erstellte Software wird Eigentum von HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK. Der Lieferant garantiert, dass sämtliche gelieferten Software-Produkte frei von Rechten Dritter sind und stellt HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegen HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK wegen der Verletzung von Rechten an den von HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK gelieferten Software-Produkten geltend machen.

VI. GEWÄHRLEISTUNG, MÄNGELRÜGE, VERJÄHRUNG, SCHADENSERSATZ, PRODUKTHAFTPFLICHT, VERSICHERUNG, AUDITS ZU PREISPRÜFUNG, ERSATZTEILVERSORGUNG

1. Die Lieferung hat frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erfolgen und muss den anerkannten Regeln der Technik und Normen und den vertraglich vereinbarten Eigenschaften sowie den Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und sonstigen anwendbaren Vorschriften entsprechen.
2. Der Lieferant garantiert, dass die Ware den in der Bestellung genannten Spezifikationen und sonstigen Angaben, auch in Katalogen des Lieferanten, exakt entspricht, sofern nicht etwas anderes vertraglich vereinbart wird. Die Ware ist vom Lieferant vor Versand hierauf zu prüfen.
3. Der Lieferant gestattet HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK sein Qualitätsmanagementsystem zu prüfen und verpflichtet sich, danach erforderliche Verbesserungsmaßnahmen unverzüglich durchzuführen.
4. Der Lieferant leistet Gewähr für die Dauer von 24 Monaten ab Lieferung und Abnahme der Ware/Leistung. Das gleiche gilt für Ersatzlieferungen Ersatzleistungen und Reparaturen. Fertigungsfreigaben berühren die Gewährleistungsansprüche nicht. Mängelrügen hemmen die Verjährung.
5. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte stehen HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK ungekürzt zu. Unabhängig davon ist HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK berechtigt, wahlweise Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung vom Lieferanten zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderliche Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, behält sich HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK ausdrücklich vor.
6. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.
7. Der Lieferant übernimmt auf unser erstes Anfordern alle Kosten Schäden und Aufwendungen einer Haftungsfreistellung von Ansprüchen Dritter, für die er wegen seiner Lieferungen/Leistungen verantwortlich ist, einschließlich aus Produkthaftung, sowie der Kosten und Aufwendungen einer etwaigen dem Lieferanten mitgeteilten Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Die Produkthaftung des Lieferanten umfasst auch Sachschäden an gewerblich oder beruflich genutzten Sachen. Der Beweis des Nicht vertreten Müssens bleibt dem Lieferanten vorbehalten.
8. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer branchenüblich ausreichenden Deckungssumme für Personenschäden und Sachschäden zu unterhalten. Stehen HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
9. HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK wird die Lieferung nach Eingang innerhalb angemessener Frist auf etwaige Eigenschafts-, Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen oder andere Mängel hin untersuchen und gegebenen-falls. gegenüber dem Lieferant rügen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 (zehn) Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder - bei verborgenen Mängeln - ab Entdeckung, dem Lieferanten zugeht. Bezahlung der Rechnung bedeutet keine Abnahme seitens HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK. Kosten einer durch die Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware verursachten, über den üblichen Rahmen hinausgehen-den Eingangskontrolle trägt der Lieferant.
10. Es besteht die Möglichkeit, dass die gelieferten Produkte für Projekte mit öffentlichen Auftraggebern von HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK verwendet werden, für die die Anwendung der VO PR 30/53 und eine Preisprüfung vorgesehen ist. Der Lieferant wird die Vertreter des öffentlichen Auftraggebers und von HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK zu üblichen Betriebszeiten Zutritt zu allen die Liefergegenstände betreffenden Betriebsstätten und Einsicht in die für die Preisprüfung relevante Dokumentation gewähren. Die hier-bei gewonnenen Informationen werden im Sinne von Ziffer II. 2. vertraulich behandelt.
11. Der Lieferant garantiert, dass die Ersatzteilversorgung für die Dauer von 7 (sieben) Jahren nach Lieferung der Ware zu marktgerechten Preisen sichergestellt ist.

VII. UMWELTGEFÄHRDENDE SUBSTANZEN

1. Der Lieferant informiert den Käufer unmittelbar nach Unterzeichnung dieses Vertrags bzw. spätestens bei Übermittlung der Auftragsbestätigung über jeden zu liefernden Gegenstand, der Materialien enthält, die für die Gesundheit und/oder körperliche Sicherheit von Personen gefährlich oder schädlich sind, auch wenn dieses Risiko oder der Gesundheits-schaden nur bei unsachgemäßer Handhabung oder Verwendung des Artikels auftreten können. Darüber hinaus kennzeichnet der Lieferant die gefährlichen oder gesundheitsschädlichen Substanzen und informiert den Käufer über die Wirkungen dieser Substanzen auf den Menschen und der gesundheitlichen Folgen, die daraus entstehen könnten. In Bezug auf jeden solchermaßen gekennzeichneten Artikel stellt der Lieferant dem Käufer Warnschilder oder Schulungsmaterial zur Verfügung, das geeignet ist, um Personen, die damit in Kontakt kommen, über die Gefahren und ihre Auswirkungen zu informieren.
2. Das gleiche gilt, wenn die Produkte des Lieferanten besorgniserregende Stoffe (Substances of Very High Concern - SVHC) enthalten, so wie diese in der EU-Richtlinie 1999/45/EC und in der Richtlinie (EC) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates vom 18. Dezember 2006 bezüglich der Registrierung, Bewertung, Genehmigung von Chemikalien (REACH) definiert sind. Die Mitteilung gemäß REACH muss folgende Angaben enthalten:
  • (i) (Vorab-) Erklärung zur Registrierung bezüglich des Stoffes /der Zubereitung, auch bezüglich der eigenen Lieferkette des Lieferanten;
  • (ii) Informationen zur Klassifizierung der gelieferten Stoffe (allein oder in Artikeln) als SVHC (besondere Meldevorschriften);
  • (iii) Vertragsgarantie, dass die Lieferung durch die Nichterfüllung der REACH-Anforderungen nicht beeinträchtigt sein wird (Registrierung der Stoffe, Genehmigung der SVHC).
3. Der Lieferant wird darüber hinaus, alle derzeit geltenden sowie künftigen Europäischen und nationalen Vorschriften einhalten. Er wird auf Anfrage des Käufers kostenfrei sämtliche Informationen und Dokumentation zur Verfügung stellen, die der Käufer zur Beantwortung aller derzeit geltenden und künftigen EU-Richtlinien und nationalen Vorschriften benötigt.

VIII. IMPORT, EXPORT

1. Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche behördlichen Genehmigungen und andere offizielle Autorisierungen zur Ein- und Ausfuhr, sowie Weiterverbringung der zu liefernden Waren, soweit zur Erfüllung der konkreten Bestellung sowie der Endverwendung der Waren erforderlich, zu beschaffen sowie HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK auf Verlangen unverzüglich alle benötigten Informationen hinsichtlich der zu liefernden Waren zur Verfügung zu stellen.
2. Sofern es sich um Waren handelt, die für den Export bestimmt sind, stellt der Lieferant unter anderem folgende Informationen zur Verfügung:
  • (i) Harmonisierte Preislistennummer (Tariff Schedule Number (HTS) gilt für Produkte, die der Lieferant entwickelt hat);
  • (ii) Exportkontroll-Klassifizierungsnummer (ECCN) nach den Export Administration Regulations (EAR) oder USML Kategoriecode (CAT) gemäß International Traffic in Arms Regulations (ITAR) der US-Regierung;
  • (iii) Ursprungsland;
  • (iv) eine Herkunftsbescheinigung für alle Liefergegenstände oder Positionen, die hierunter geliefert werden.
3. Hat der Lieferant Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der Lieferung abgegeben oder seine Produkte fälschlicherweise als nicht ITAR-pflichtig eingeschätzt und entsprechende Anträge nicht gestellt, so ist er verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge z.B. fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit nicht anerkannt wird oder der Export wegen fehlender Lizenzen nicht durchgeführt werden kann. Diese Haftung greift gegenüber dem Lieferant nur bei schuldhaftem Verhalten oder beim Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft.

IX. URHEBERRECHTE

Der Lieferant ist verpflichtet, HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK hinsichtlich der zu liefernden Waren von Rechtsansprüchen in- und ausländischer Dritter, die aus in- oder ausländischen Patenten, Gebrauchsmustern, Urheber- oder sonstigen Rechten entstehen können, auch im endgültigen Bestimmungsland der Lieferungen und Leistungen von HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK unter Verwendung der gelieferten Ware oder Leistung, freizustellen bzw. im Falle einer derartigen Inanspruchnahme durch Dritte, den HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Dies umfasst auch Prozesskosten, Schadenersatzleistungen sowie anfallende Umbau- und Umkonstruktionsarbeiten. Diese Haftung greift gegenüber dem Lieferant nur bei schuldhaftem Verhalten.

X. AUSSERORDENTLICHE KÜNDIGUNG, RESTABGELTUNG, HÖHERE GEWALT

1. HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK hat das Recht, jederzeit aus sachlich gerechtfertigtem Gründen, wie z.B. Eigenkündigung oder Insolvenz des Lieferanten, das Vertragsverhältnis ganz oder teilweise zu kündigen. Der Lieferant erhält in diesem Fall für bereits fertig gestellte Waren nach deren Abnahme den entsprechenden vereinbarten Kaufpreis; für unfertige Teile erhält er die nachgewiesenen Kosten erstattet. Keinesfalls darf mit der Restabgeltung der vereinbarte Kaufpreis überschritten werden.
2. Sollte ein Fall höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahme, unverschuldete Betriebsstörung, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse länger als 30 Kalendertage andauern, hat HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK das Recht, von dem durch den Fall höherer Gewalt betroffenen Vertrag/Bestellung mit sofortiger Wirkung und, soweit im konkreten Fall gesetzlich zulässig, ohne jegliche Schadensersatz- Entschädigungs- oder Kostenerstattungszahlungen an den Besteller, ganz oder teilweise zurückzutreten.

XI. GEGENGESCHÄFTE

Auf Wunsch von HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK wird der Lieferant im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften bestätigen, dass bestimmte Lieferungen/Leistungen auf Kompensationsverpflichtungen des Bestellers bzw. von HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK oder verbundener Unter-nehmen angerechnet werden können.

XII. ERFÜLLUNGSORT

Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Zahlung und die Lieferung der Geschäftssitz von HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK in St.Leon-Rot, Deutschland.

XII. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

1. Die Auslegung dieses Vertrages und die Rechte der Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung.
2. Ist der Lieferant Kaufmann, juristische Person des Öffentlichen Rechts oder Öffentlich- rechtliche Sondervermögen, ist ausschließlich Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK . Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

XIV. RECHTSWIRKSAMKEIT, SCHRIFTFORM, DATENSCHUTZ, SONSTIGES

1. Sollten Teile oder einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen rechtlich unwirksam sein, so beeinträchtigt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Teile bzw. Bestimmungen. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen durch Geschäftsbedingungen des Lieferanten ersetzt.
2. Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages durch den Lieferant bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK; dies gilt auch für eine Abweichung von der vertraglichen Schriftformerfordernis selbst.
3. Rechtserhebliche Willenserklärungen des Lieferanten wie Kündigungen, Rücktrittserklärungen oder Verlangen nach Schadensersatz sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.
4. HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Lieferant - auch wenn diese von Dritten stammen - im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern und durch von HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.
5. Personen die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werksgelände von HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK ausführen haben die Bestimmungen der im Betrieb geltenden Vorschriften zu beachten. Die Haftung für Unfälle dieser Personen auf dem Werksgelände ist ausgeschlossen, soweit diese nicht von HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

AGB VERKÄUFE, LIEFERUNGEN UND DIENSTLEISTUNGEN

I. GELTUNGSBEREICH

1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verkäufe, Lieferungen und Serviceleistungen (nachstehend bezeichnet als „Geschäftsbedingungen“) finden ausschließlich auf sämtliche Verkaufs-und Lieferverträge Anwendung, die zwischen der HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK GMBH (nachstehend bezeichnet als „HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK” oder als der „Verkäufer”) und dem Kunden abgeschlossen werden, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas Anderweitiges vereinbart. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, selbst wenn HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
2. Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen dem Kunden und HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK zum Zweck der Erfüllung eines Verkaufs- und Liefervertrages oder eines Servicevertrages getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen müssen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls schriftlich erfolgen. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Ferner bedürfen alle Erklärungen, Bestätigungen oder Zusagen seitens der Vertreter oder Beauftragten des Verkäufers zur ihrer Wirksamkeit das ausdrückliche schriftliche Einverständnis des Verkäufers. Auf die Formerfordernisse dieses Abschnitts I (Geltungsbereich) kann nur mit dem ausdrücklichen schriftlichen Einverständnis des Verkäufers verzichtet werden.

II. GESTALTUNG VON VERTRÄGEN, AUSFUHR

1. Die Angebote des Verkäufers sind grundsätzlich freibleibend, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet. Der Vertrag tritt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung in Kraft, die den Umfang der Leistungspflichten definiert und diese Geschäftsbedingungen beinhaltet.
2. Die Ausfuhr oder Lieferung von bestellten Produkten kann unter dem Vorbehalt der Genehmigung einer staatlichen Behörde stehen. Der Abschluss eines Vertrages unterliegt daher dem Vorbehalt der Ausstellung und des Erhalts einer Kopie der jeweils erforderlichen, staatlichen oder offiziellen Genehmigungen, Erlaubnisse, Einwilligungen oder Lizenzen. Der Kunde wird unverzüglich die erforderlichen Details, Informationen und sonstigen notwendigen Dokumente und Materialien kostenfrei bereitstellen, damit die nötigen Anträge gestellt werden können.
3. Der Kunde erklärt sich bereit, die US-amerikanischen, Europäischen und deutschen Gesetze und Ausfuhrvorschriften zu beachten, auf deren Grundlage die Bereitstellung der Geräte und Informationen vorgenommen wurde, einschließlich der Wiederausfuhr; falls dies gemäß den entsprechenden Gesetzen oder Vorschriften erforderlich ist, beantragt der Kunde die notwendigen Ausfuhrlizenzen, Erlaubnisse, Genehmigungen oder Einwilligungen. HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK stellt dem Kunden unverzüglich kostenlos sämtliche Dokumente und Informationen zur Verfügung, die HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK zugänglich sind, sofern dies für die entsprechenden Anträge erforderlich sein sollte.

III. ZEITRAUM FÜR DIE BEREITSTELLUNG VON LIEFERUNGEN ODER DIENSTLEISTUNGEN, HÖHERE GEWALT

1. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungstermine setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden bereitzustellenden Geräte und Genehmigungsdokumente, Lizenzen, Freistellungen und sonstigen Informationen voraus, die für die Erfüllung des Vertrages benötigt werden. Dies umfasst auch die eindeutige Definition aller Schnittstellen zu externen Systemen.
2. Bei Eintritt unabsehbarer und unvermeidbarer Verzögerungen, die auf Umstände zurückzuführen sind, die jenseits der zumutbaren Kontrolle des Verkäufers liegen, für die HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK keinerlei Haftung übernimmt, verlängern sich die Liefer-/Leistungstermine entsprechend. Hierzu gehören insbesondere höhere Gewalt sowie unter anderem, aber nicht ausschließlich: Naturgewalten, terroristische Anschläge, Kriege, Streiks, Aussperrungen, Epidemien, Quarantänebeschränkungen, Naturkatastrophen und Frachtembargos. Der Kunde wird über das Eintreten entsprechender Ereignisse angemessen informiert. Sollte das Ende entsprechender Ereignisse nicht absehbar sein oder das entsprechende Ereignis mehr als acht Wochen lang andauern, so ist jede der Parteien berechtigt, den Verkaufsvertrag rückgängig zu machen.
3. Die Lieferung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die bestellten Waren vor Fristablauf dem Kunden zu Verfügung gestellt oder als abholbereit angezeigt wurden.
4. Teillieferungen sind zulässig, und eine gesonderte Zahlung kann gefordert werden, sofern die Annahme der Teillieferungen seitens des Kunden nach vernünftigem Ermessen erwartet werden konnte.
5. Hinsichtlich zu liefernder Waren, die HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK nicht selbst herstellt, bleibt die korrekte und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.
6. Im Falle von Lieferverzögerungen ist der Kunde nur dann zur Rückabwicklung (d.h. zur Kündigung) des Vertrages berechtigt, wenn HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK für die Verzögerung verantwortlich ist und eine angemessene, seitens des Kunden gesetzte Nachfrist erfolglos verstrichen ist.
7. Sollte sich der Kunde mit der Annahme der Lieferung in Verzug befinden oder sollte der Kunde jegliche sonstige Pflicht zur Kooperation mit dem Verkäufer verletzen, so ist HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK ungeachtet jeglicher weiteren Ansprüche berechtigt, die Gegenstände entweder an Standorte des Kunden zu liefern, oder die lieferbaren Waren auf Risiko und Kosten des Kunden zu lagern und dem Kunden den Preis der Ware zuzüglich der Lagerkosten in Rechnung zu stellen.
8. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, ohne Preisänderung ein gleich- oder höherwertiges Produkt zu liefern, vorausgesetzt das Ersatzprodukt entspricht in seiner Art und Funktionalität dem ursprünglich bestellten.

IV. LIEFERUNG, GEFAHRENÜBERGANG

1. Wenn nicht anders lautend vereinbart erfolgt die Lieferung „FCA“ (gemäß Incoterms 2000).
2. Hinsichtlich der zu liefernden Waren geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auch im Fall der Teillieferung - im Zeitpunkt der Übergabe auf den Kunden über, oder, wenn der Kunde eine Lieferung an einen Ort gefordert hat, der nicht mit dem Erfüllungsort identisch ist, im Zeitpunkt der Übergabe an den Frachtführer. Sollte die Lieferung oder die Bereitstellung der lieferbaren Waren auf Anordnung des Kunden aus Gründen verzögert werden, für die der Kunde die Verantwortung trägt, so geht die Gefahr zum vereinbarten Lieferdatum oder zum Ablauf des vereinbarten Lieferzeitraumes auf den Kunden über.
3. Sofern der Kunde nicht rechtzeitig schriftliche Anweisungen erteilt, wählt HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK unter Beachtung der im Verkehr üblichen Sorgfalt Versandweg und Versandart aus. HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK übernimmt keine Haftung für den kostengünstigsten und schnellsten Transport.
4. Sofern der Kunde dies wünscht, deckt HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK die Lieferung durch eine Transportversicherung ein. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde. Sämtliche Forderungen wegen untergegangener oder beschädigter Ware wird der Kunden direkt gegen den Frachtführer geltend machen.

V. INSPEKTION UND MELDUNG VON MÄNGELN

1. Die gelieferten Produkte sind bei Erhalt zu prüfen. Die Ansprüche des Kunden im Fall von Mängeln setzen voraus, dass der Kunde die gelieferten Produkte unverzüglich nach der Lieferung geprüft und den Verkäufer über offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch vierzehn Tage nach der Lieferung schriftlich benachrichtigt hat; versteckte Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu bekannt zu geben.
2. Der Kunde nimmt die erbrachten Serviceleistungen („Arbeiten“), die in Übereinstimmung mit dem Vertrag ausgeführt wurden an; die Annahme darf nicht aufgrund unwesentlicher Mängel abgelehnt werden. Die Ansprüche des Kunden im Fall von offensichtlichen Mängeln an den Arbeiten sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die Arbeiten angenommen hat, ohne sich seine Rechte in Bezug auf die offensichtlichen Mängel vorzubehalten. Die Ansprüche des Kunden im Fall von versteckten Mängeln an den Arbeiten sind ausgeschlossen, wenn der Kunde den Verkäufer bei ihrer Entdeckung nicht unverzüglich schriftlich hierüber in Kenntnis setzt.

VI. QUALITÄTSSICHERUNG / ANNAHME

Die Waren des Verkäufers werden erst zur Lieferung bereitgestellt, nachdem sie durch eine unabhängig arbeitende Qualitätssicherungsabteilung des Verkäufers geprüft wurden, dass sie den technischen Standards entsprechen. VII. Montage, Installation
1. Sofern Montage- und Installationsarbeiten auszuführen sind, wird der Kunde rechtzeitig vor Aufnahme der Arbeiten den notwendigen Zugang zum Standort, den Einrichtungen und den Geräten verschaffen.
2. Soweit nicht anderweitig vereinbart, bestimmen sich die Standard-Stunden- bzw. -Tagessätze des Verkäufers nach dem Zeitraum der Leistungserbringung (wie in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstvertrages gültigen Preisliste des Verkäufers festgelegt). Material-und Reisekosten sowie sonstige Auslagen werden gesondert in Rechnung gestellt.
3. Sollten die Arbeiten aus Gründen, die der Kunde zu verantworten hat, unterbrochen oder verzögert werden, wird der Kunde sowohl den für gewöhnlich anfallenden Aufwand gemäß der Preisliste von HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK als auch die damit zusammenhängenden angemessenen Kosten erstatten.
4. HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK haftet nicht für Schäden, die auf Mängeln oder mangelnder Eignung der Standorte, Einrichtungen, Installationen oder Transportwege des Kunden zurückzuführen sind.

VIII. VERTRAGSGEMÄSSE BESCHAFFENHEIT, RECHTE DES KUNDEN IM FALL VON MÄNGELN

1. Die zu liefernden Waren und/oder Arbeiten weisen im Moment des Gefahrenübergangs die vereinbarten Eigenschaften auf; diese Eigenschaften bestimmen sich ausschließlich nach den Spezifikationen im Angebot oder alternativ nach der Auftragsbestätigung und den im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages gültigen Datenblättern und weiteren Dokumenten (wie etwa Produktspezifikationen oder Technischen Mitteilungen – Service Bulletins). Wenn der Kunde nicht vor Abschluss des Vertrages eine Kopie dieser Dokumente angefordert hat, so werden sie mit der Bestellbestätigung übersandt oder den gelieferten Waren beigefügt; andernfalls kann der Kunde sie kostenlos anfordern. Ausdrückliche Beschaffenheitsgarantien oder die Haftungsübernahme für ein bestimmtes Leistungsmerkmale oder eine bestimmte Eigenschaft der gelieferten Gegenstände werden von dieser Regelung nicht berührt.
2. HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK behält sich das Recht vor, nach Abschluss des Vertrages technische Verbesserungen und Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht im Rahmen des Zumutbaren an den zu liefernden Waren und/oder den Arbeiten durchzuführen, sofern entsprechende Verbesserungen und Änderungen keine Abweichungen von der vertraglichen Beschreibung darstellen.
3. Die Ansprüche des Kunden im Fall von Mängeln an den gelieferten Produkten oder den ausgeführten Arbeiten sind ausgeschlossen, wenn die Mängel aufgrund der normalen Abnutzung oder aus Gründen auftreten, für die der Kunde verantwortlich ist (z.B. unsachgemäße Behandlung, Benutzung, Lagerung, Montage, Inbetriebnahme oder Installation oder Bedienung entgegen der Beschreibung in den Produkt-Spezifikationen).
4. Im Fall eines Mangels an dem gelieferten Produkt oder der Arbeiten wird der Verkäufer nach seiner Wahl den Mangel kostenlos auf folgende Art und Weise beheben:
  • (i) entweder durch Beseitigung des Mangels an dem gelieferten Produkt oder der in Frage stehenden Arbeit (Nachbesserung) oder
  • (ii) durch Lieferung eines neuen mangelfreien Produktes (Ersatzlieferung) oder durch Ausführung einer neuen mangelfreien Arbeit („Ergänzungsleistung“).
5. Der Kunde wird HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK die für die Nachbesserung und Ergänzungsleistung erforderliche Zeit und Gelegenheit einräumen. Der Kunde ist nur berechtigt, den Mangel selbst zu beheben oder durch einen Dritten beheben zu lassen und die Erstattung seiner hierfür notwendigen Aufwendungen zu fordern, wenn eine dringende die Betriebssicherheit beeinträchtigende Gefahr oder die Vermeidung unverhältnismäßig hoher Schäden entsprechende Schritte notwendig macht. Der Kunde hat die vorstehenden Rechte auch, wenn sich HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK mit der Behebung des Mangels im Verzug befindet und seitens des Kunden über dessen Absichten informiert wurde, den Mangel selbst zu beheben oder ihn durch einen Dritten beheben zu lassen.
6. Sollten Nachbesserung und Ergänzungsleistungen mangelhaft sein oder dem Kunden unangemessen erscheinen oder von HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK gemäss § 439 Abs. 3 oder § 635 Abs. 3 BGB abgelehnt werden, so kann der Kunde nach eigener Wahl entweder
  • (i) den entsprechenden Verkaufs- und Liefervertrag oder den entsprechenden Servicevertrag gemäß den gesetzlichen Bestimmungen rückabwickeln (d.h. kündigen) oder
  • (ii) den Preis mindern und
  • (i) Schadensersatz gemäß Abschnitt IX fordern oder
  • (ii) die Erstattung seiner Aufwendungen fordern.
7. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden im Fall von Mängeln an gelieferten Produkten beträgt zwölf Monate ab Lieferung der Produkte an den Kunden. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden im Fall von Mängeln an Arbeiten beträgt zwölf Monate beginnend mit deren Abnahme. Die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben anwendbar auf Ansprüche des Kunden aufgrund von Schäden, die nicht durch Mängel an den gelieferten Produkten oder Arbeiten verursacht wurden, auf sämtliche Ansprüche des Kunden aufgrund von arglistig verschwiegenen Mängeln oder aufgrund von vorsätzlichem Fehlverhalten verursachten Mängeln.
8. Keine sonstigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Garantien, einschließlich derer zur Gebrauchstauglichkeit für einen bestimmten Zweck, finden auf die gemäß dem vorliegenden Dokument verkauften Gegenstände oder Software Anwendung, ausgenommen sie sind nach deutschem Recht zwingend vorgeschrieben.

IX. HAFTUNG

1. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Abschnitt IX. 2 ist die gesetzliche Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz wie folgt beschränkt:
  • (i) der Verkäufer haftet nur bis zur Höhe der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses üblicherweise absehbaren Schäden, die durch eine leicht fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht wurden;
  • (ii) der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die durch eine leicht fahrlässige Verletzung einer unwesentlichen Vertragspflicht verursacht wurden.
2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gilt die Haftungsbeschränkung nicht bei dem Verkäufer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei dem Verkäufer zurechenbarem Verlust des Lebens.
3. Der Kunde wird alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Minderung des Schadens ergreifen.

X. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Sofern der Verkäufer nicht einen bestimmten Preis mit dem Kunden vereinbart hat, bestimmen sich die Preise nach der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verkaufs- und Liefer-bzw. Servicevertrages anwendbaren allgemeinen Preisliste des Verkäufers. Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich sämtliche Preise des Verkäufers zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
2. Sollte HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK nach Abschluss des Verkaufs- und Liefer- bzw. Servicevertrages eine erhebliche Erhöhung der Kosten für Löhne und Gehälter oder Materialeinkauf hinnehmen müssen, für den der Verkäufer keine Verantwortung trägt, ist HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu erhöhen. Im Fall einer entsprechenden Preiserhöhung ist der Kunde berechtigt, den Vertrag innerhalb von zwei Wochen nach der Mitteilung über die Preissteigerung zu kündigen. HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK wird andererseits auch Kostenersparnisse an den Kunden weitergeben.
3. Sofern nicht schriftlich anders lautend vereinbart, beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage netto ab dem Datum des Erhalts der Rechnung ohne jegliche Abzüge. Der Kunde gilt als mit der Zahlung im Verzug, wenn die Zahlungsfrist erfolglos verstreicht.
4. Zahlungen sind durch Banküberweisung zu leisten (bei internationalen Zahlungen stets mittels SWIFT). Eine Rechnung ist beglichen, wenn der betreffende Betrag auf dem Bankkonto des Verkäufers eingegangen ist und HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK über die Zahlungen verfügen kann.
5. Sollte die Zahlung nicht zum Fälligkeitsdatum erfolgen, hat der Kunde Verzugszinsen in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Zinssatzes zu zahlen.
6. Sollte HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK nach Abschluss des Vertrages bemerken, dass der Kunde seine Leistungspflichten nicht oder nur mangelhaft erfüllt, so ist HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK berechtigt, nur noch ausstehende Lieferungen auszuführen oder unfertige Arbeiten nur auf Vorauszahlung des Kunden oder Herausgabe einer Sicherheit hin fertig zu stellen; falls nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist weder Vorauszahlungen noch Sicherheiten erfolgten, kann HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK sämtliche relevanten Verträge ganz oder teilweise aufheben, unbeschadet weiterer Rechte.

XI. AUFRECHNUNGS- UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT DES KUNDEN

Der Kunde ist nur zur Aufrechnung berechtigt, wenn eine unbestrittene oder endgültige und rechtskräftig festgestellten Gegenforderung vorliegt, und ist nur berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, wenn seine Gegenforderung auf demselben Vertrag beruht und unbestritten oder endgültig und rechtskräftig festgestellt ist.

XII. EIGENTUMSVORBEHALT

1. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden bleiben die gelieferten Waren Eigentum des Verkäufers.
2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den zur Sicherung des Anspruchs der HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK zustehenden Saldo.
3. Der Kunde ist nur zum Verkauf der Produkte unter dem Eigentumsvorbehalt („Produkte unter Eigentumsvorbehalt“) im Rahmen gewöhnlicher und ordnungsgemäßer Geschäftstransaktionen berechtigt. Der Kunde ist nicht berechtigt, Produkte unter Eigentumsvorbehalt zu verpfänden, Sicherungsübereignungen derselben vorzunehmen oder sie anderweitig zu veräußern, wenn die entsprechende Art und Weise das Eigentum des Verkäufers gefährdet. Der Kunde tritt hiermit seine Forderungen aus einem Vertrag über den Weiterverkauf von Produkten unter Eigentumsvorbehalt an HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK ab. HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK nimmt die entsprechende Abtretung hiermit an. Sollte der Kunde Produkte unter Eigentumsvorbehalt zusammen mit anderen Waren verkaufen, oder sollte der Kunde andere Waren verkaufen, in die Produkte unter Eigentumsvorbehalt eingebaut wurden, so dass diese nun einen wesentlichen Bestandteil jener anderen Waren bilden (§ 947 BGB), wird diese Forderungsabtretung nur in der Höhe des Anteils genehmigt, der dem Preis entspricht, der zwischen HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK und Kunden vereinbart wurde, zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10 % dieses Preises. Vorbehaltlich der Aufhebung dieses Rechts wird der Kunde ermächtigt, treuhänderisch die Forderungen einzuziehen, die HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK im eigenen Namen zugesandt wurden. HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK kann die entsprechende Ermächtigung sowie das Recht zum Weiterverkauf von Produkten unter Eigentumsvorbehalt aufheben, wenn sich der Kunde in Bezug auf wichtige Pflichten wie etwa die Vornahme der Zahlung zu Gunsten von HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK in Verzug befindet; im Fall der Aufhebung ist der Verkäufer berechtigt, die Forderungen selbst einzuziehen.
4. Der Kunde stellt HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK jederzeit sämtliche angeforderten Informationen in Bezug auf Produkte unter Eigentumsvorbehalt oder Forderungen zur Verfügung, die gemäß dem vorliegenden Dokument an HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK abgetreten wurden. Pfändungen von oder Forderungen gegen Produkte unter Eigentumsvorbehalt durch Dritte sind HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK durch den Kunden unter Vorlage der erforderlichen Dokumentation sofort zur Kenntnis zu bringen. Der Kunde informiert parallel dazu den Dritten über das Eigentum. Die Kosten zur Abwendung entsprechender Pfändungen und Forderungen werden vom Kunden getragen.
5. Der Kunde ist verpflichtet, die Produkte unter Eigentumsvorbehalt für die Dauer des Bestehens des entsprechenden Eigentumsvorbehalts mit Sorgfalt zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf seine Kosten durchzuführen.
6. Sollte der Veräußerungswert der Sicherheit die Gesamtsumme der Forderungen des Verkäufers überschreiten, die mit mehr als 10 % zu sichern sind, so ist der Kunde berechtigt, eine Freigabe der Sicherheit im entsprechenden Umfang zu fordern.
7. Sollte der Kunde sich in Bezug auf eine wesentliche Verpflichtung wie etwa die Zahlung zu Gunsten von HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK im Verzug befinden, so ist HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK unbeschadet weiterer Rechte berechtigt, die Produkte unter Eigentumsvorbehalt zurückzunehmen und sie nach der Rückabwicklung des Verkaufsvertrages zum Zweck der Begleichung fälliger Forderungen gegen den Kunden zu veräußern. In einem solchen Fall gewährt der Kunde HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK oder den Vertretern des Verkäufers unmittelbarem Zugang zu den Produkten unter Eigentumsvorbehalt und händigt dieselben aus. Sollte HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK die Herausgabe gemäß dieser Bestimmung fordern, so stellt dies für sich allein keinen Grund für die Kündigung des Verkaufsvertrages dar.
8. Bei Lieferungen in andere Hoheitsgebiete, in denen die vorstehenden Vereinbarungen hinsichtlich des Eigentumsvorbehalts nicht dieselben rechtssichernden Auswirkungen haben wie in Deutschland, unternimmt der Kunde alles in seiner Macht Stehende zur Schaffung vergleichbaren Sicherheitsrechts zu Gunsten des Verkäufers. So kooperiert der Kunde beispielsweise bei Registrierungen, öffentlichen Bekanntmachungen und dergleichen, die erforderlich und zweckdienlich sind, um die entsprechenden Sicherheitsrechte zu bewirken und durchzusetzen.

XIII. NUTZUNGSRECHTE AN SOFTWARE

Software, die im Rahmen dieses Vertrages als Teil von zu liefernden Waren oder speziell zur Nutzung in oder mit entsprechenden zu liefernden Waren konzipiert geliefert wird, die zugehörige Dokumentation sowie nachfolgende Updates, die von HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK bereitgestellt werden („Software“), unterliegen dem Schutz des Urheberrechts. Dem Kunden wird ein nichtausschließliches, nicht-unterlizenzierbares und nichtübertragbares Recht zur Nutzung der Software ausschließlich zum Zweck des Verkaufs-, Liefer-und Servicevertrages gewährt, der zwischen HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK und dem Kunden geschlossen wurde. Der Kunde darf keine Software und keine Softwareteile kopieren, vertreiben, modifizieren, übersetzen, zur Erstellung von Ableitungen auf der gleichen Basis nutzen oder rückentwickeln, auseinander nehmen, umwandeln oder anderweitig auf eine durch den Menschen wahrnehmbare Form reduzieren und dies auch nicht anderen gestatten, außer insofern, als der Kunde die Software dekompilieren muss, um Informationen zur Interoperabilität mit einem unabhängig erstellten Computerprogramm zu erhalten (§ 69e UrhG), und HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK hat entsprechende Informationen auf Anfrage nicht bereitgestellt.

XIV. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT, VERZICHTSERKLÄRUNG, SALVATORISCHE KLAUSEL

1. Die Auslegung dieses Vertrages und die Rechte der Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung.
2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des Öffentlichen Rechts oder Öffentlich- rechtliche Sondervermögen, ist ausschließlich Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Verkäufers. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
3. Ein Verzicht auf eine der Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ist als ein einmaliger Verzicht anzusehen; d.h. der entsprechende Verzicht ist nicht auf zukünftige Transaktionen anzuwenden. Ein entsprechender Verzicht auf eine der Bestimmungen muss schriftlich erfolgen.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Dienstleistungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung wird vielmehr mit einer gültigen Bestimmung ersetzt, die den Absichten der Vertragsparteien in Bezug auf die unwirksame Bestimmung so nah wie möglich kommt.